Gamemaker-Lizenz veräußern

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    • Gamemaker-Lizenz veräußern

      Ich habe vor mich von meiner Lizenz für den Gamemaker zu trennen, da ich mich nicht mehr mit dem entwickeln von Spielen befassen will und deshalb den Gamemaker nicht mehr brauche. Meine Frage ist nun, ob ich die Lizenz die ich kaufte an YoYo-Games zurück veräußern kann bzw. ob ich meine Lizenz einschließlich allen erworbenen Rechte über E-Bay weiter veräußern kann; so das der Käufer meine Position als Lizenzinhaber weiter für sich beanspruchen kann. Hat jemand hier schon Erfahrungen gemacht und in wie weit ist das möglich?

      Ich hoffe jemand kann mir einen Tipp geben...

      Gruß pestamoebe
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    • Ich glaub, da solltest du dich direkt an yoyogames wenden. Viel Hoffnung mache ich dir allerdings nicht. Ist ja nicht so, dass du da ein Spielzeug nach 2-wöchiger Testzeit zurückgibst.
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    • Du musst dich in jedem Fall an YoYo wenden, da

      • Die Lizenzbedingungen das so sagen.
      • Die Lizenz auf deine Email Adresse und deinen Namen ausgestellt ist und du selber das nicht ändern kannst.
      • Die Person auf die die Lizenz ausgestellt wurde die Nutzungsrechte der Lizenz hat und kein anderer, egal was du da verkaufst.

      Technisch wird die Aktivierung des Kunden, der deine Lizenz abkauft, scheitern. Und er kann sich weder an Softwrap noch an YoYo wenden, da er nicht die Person ist, an die die Lizenz ausgestellt wurde.

      Beim Game Maker ist es ja nicht so, dass du einen Zettel mit einem immer gültigen Key hast, der Key wurde ja speziell auf deinen Namen ausgestellt, auf deine Person.
      "Die Erde ist ein Irrenhaus. Dabei könnte das bis heute erreichte Wissen der Menschheit aus ihr ein Paradies machen. Dafür müsste die weltweite Gesellschaft allerdings zur Vernunft kommen."
      - Joseph Weizenbaum
    • Doch du musst es genau anders herum sehen. Weil du als deutscher Kunde etwas kaufst, gelten für dich auch deutsche Gesetze. Ich hab dazu ein Artikel im Linux Magazin gelesen. Dort ging es genau um das Thema - muss mal suchen - vielleicht finde ich den Artikel.
      On teh internet u pwn noobs - but in real life noobs own you.
    • Nein. In dem Fall hat CAS recht. Es gelten nicht die Deutschen gesetze, da der sitz von Yoyogames nicht in deutschland ist. Egal wo du dich als käufer jetzt befindest. Du kaufst ja so zu sagen übers Internet in amerika ein. Also gelten für deinen Einkauf Amerikanische gesetze...
      Dies ist eine kreative Signatur: Stell dir genau JETZT etwas lustigs vor, das hier stehen könnte...

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    • Nein. In dem Fall hat CAS recht. Es gelten nicht die Deutschen gesetze, da der sitz von Yoyogames nicht in deutschland ist. Egal wo du dich als käufer jetzt befindest. Du kaufst ja so zu sagen übers Internet in amerika ein. Also gelten für deinen Einkauf Amerikanische gesetze.


      Dann könnte man ja auch in einem Holländischen Shop sich Sachen bestellen die dort legal sind, hier aber nicht.

      Anyway - hier nochmal ein paar Auszüge zum Topic:

      Der Erschöpfungsgrundsatz gilt gleichermaßen für den Verkauf von Software, die in einem Datenträger verkörpert ist, sowie für online übertragene Software. Entscheidend ist ausschließlich, dass eine dauerhafte Überlassung der Nutzungsrechte gegen Bezahlung eines Entgelts, also ein Softwarekauf, vorliegt. Das geht eindeutig aus Art 4 lit c der europäischen Software-RL hervor. Auch nach österreichischem Recht können unkörperliche Sachen, z.B. online-übermittelte Software, Gegenstand eines Kaufvertrags sein.



      Der Erschöpfungsgrundsatz des deutschen Urheberrechts ist analog auch auf online übertragene Software anwendbar. Die Voraussetzung für eine Analogie ist zum einen aufgrund der vergleichbaren Interessenlage gegeben: Denn ebenso wie beim Verkauf eines körperlichen Vervielfältigungsstücks hat der Rechtsinhaber bei der Online-Übertragung die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Überlassung zu berechnen. Darüber hinaus ist von einer Planwidrigkeit der Gesetzeslücke auszugehen, sprich dem Gesetzgeber war das Problem der Online-Übertragung bei der Formulierung des Erschöpfungsgrundsatzes offensichtlich nicht bewusst. Dem stehen insbesondere die vom LG München angeführten Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 29 der Urheberrechtsrichtlinie nicht entgegen.


      Der Weg, auf dem die Software vertrieben wurde, hat keine Auswirkungen auf die Rechte des Käufers. Der Ersterwerber kann demnach auch solche Programme ohne Zustimmung des Herstellers weiterveräußern, die er per Online-Übertragung erworben hat und von denen er kein körperliches Vervielfältigungsstück besitzt.


      usedsoft.com/unternehmen/rechtslage.html




      usw.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Foo ()

    • Foo schrieb:


      Nein. In dem Fall hat CAS recht. Es gelten nicht die Deutschen gesetze, da der sitz von Yoyogames nicht in deutschland ist. Egal wo du dich als käufer jetzt befindest. Du kaufst ja so zu sagen übers Internet in amerika ein. Also gelten für deinen Einkauf Amerikanische gesetze.


      Dann könnte man ja auch in einem Holländischen Shop sich Sachen bestellen die dort legal sind, hier aber nicht.

      [...]
      Richtig. Das kannst du auch durchaus machen. Nur sobald du es dann hast greift das deutsche gesetz, dass du das nicht haben darfst...
      Dies ist eine kreative Signatur: Stell dir genau JETZT etwas lustigs vor, das hier stehen könnte...

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    • Die YoYo Games Limited hat ihren Sitz in der Grafschaft Surrey in Groß-Britannien. Somit gilt beim Kauf einer GM 7 Lizenz britisches Recht.
      Die bei Mark Overmars/Game Maker Company erworbenen Lizenzen von 6.1 und älter unterliegen niederländischem Recht.
      Verkaufen kannst du 6er Lizenzen noch einfach.
      Bei der 7er schießt du dir aber selber ins Bein, da du als einziger bei Softwrap oder YoYoGames Supportanfragen beantwortet bekommst mit der Lizenz, die du gekauft hast. Das bedeutet, dass dir dein Käufer bei Aktivierungsproblemen aufs Dach steigt, da er diese selber nicht behoben bekommt. Es sei denn du verkaufst deine E-Mail Adresse gleich mit. Denn an diese ist die Lizenz ja gebunden. (War sie auch schon zu 6er und 5er Zeiten, aber da gab es ja noch keine online Aktivierung.)

      Edit: Um das mal gesetzlich zu belegen:

      Paragraph 28 Absatz 2, EGBGB

      1 Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.
      2 Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet. 3Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen läßt.
      Das Gesetz ist in Deutschland seit 1900 gültig :P
      "Die Erde ist ein Irrenhaus. Dabei könnte das bis heute erreichte Wissen der Menschheit aus ihr ein Paradies machen. Dafür müsste die weltweite Gesellschaft allerdings zur Vernunft kommen."
      - Joseph Weizenbaum
    • Darf ich mal fragen, wie das bei dem Computerspiel "Spore" demnach wäre? Ich mein, das Spiel würde der Kunde ja in Deutschland kaufen, würde das einen Unterschied machen?

      Ich war bisher der Meinung, dass das, was die Macher von Spore machen nicht rechtskräftig ist.
      So far, Schattenphoenix~
      _____________________________________________________________________________
      "Who needs a stairway to heaven...
      If there is an elevator to hell... ?
      "
      - Vergessen
      "Auch ein perfektes Chaos ist etwas vollkommenes."
      - Jean Genet
    • Schattenphoenix schrieb:

      Darf ich mal fragen, wie das bei dem Computerspiel "Spore" demnach wäre? Ich mein, das Spiel würde der Kunde ja in Deutschland kaufen, würde das einen Unterschied machen?

      Ich war bisher der Meinung, dass das, was die Macher von Spore machen nicht rechtskräftig ist.

      Ich versteh nicht, worauf du hinaus willst. Kannst du das mal auf den Punkt bringen?
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    • Bei Spore ist es vom System her ähnlich gehandhabt wie beim GM.
      Man kauft es (im Laden) und kann es dann glaube ich 3 mal aktivieren.
      Dies ist unter anderem auch der Grund, warum das Spiel vom Umtausch ausgeschlossen ist.

      Die Frage die sich mir im generellen stellt, ist ob es ein Unterschied macht, wenn man sich das Spiel auf CD in einem Laden in Deutschland kauft.
      So far, Schattenphoenix~
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    • Schattenphoenix schrieb:

      [...]
      Dies ist unter anderem auch der Grund, warum das Spiel vom Umtausch ausgeschlossen ist.

      [...]
      CDs/DVDs, bei denen die Schutzfolie entfernt wurde, sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.

      Und Spore kannst du weiterverkaufen. Nur dann die Frage, ob sich einer, der von dem Schutz und dessen potentiellem Risiko bei mehrmaligen Aktivierungen weiß, das Spiel überhaupt gebraucht kauft.
      Soweit ich weiß ist bei Spore aber die Aktivierung an den Key gebunden, nicht an die Person die das Spiel gekauft hat.
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